Ruhender Verkehr, Verwarngeld
Beschreibung
Verwarngelder werden durch Polizeidienstkräfte oder die Mitarbeiter der Abteilung Ordnung/Kita/Schulen mündlich mittels Quittung oder schriftlich mit einer Firstsetzung ausgesprochen. Gegen eine Verwarngeldes kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Nach dem Fristablauf oder einer fristgemäßen EInzahlung, ist das Verwarngeldverfahren beendet. Alle Angaben der Betroffenen können als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Nach einem unbezahlten Fristablauf und Prüfung aller Angaben, kann eine Anhörung in einem Bußgeldverfahren erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- (Parkgebührenverordnungssatzung der Gemeinde)
Kosten
- Die Höhe von Verwarngeldern liegt unter 40 Euro.
- Für Verwarngeld-Verstöße werden keine Punkte in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen.
- Vor Erlass eines Bußgeldbescheides erhalten Betroffene eine Anhörung. Eine Geldbuße in einem Bußgeldbescheid wird höher sein, als der ursprüngliche Verwarngeldbetrag, da weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) hinzu kommen.
Kontakt

Ordnung/Gewerbe
Raik Zisick
Baustraße 56
16775 Gransee
Tel. 03306 751-303
Fax 03306 751-102