Pyrotechnische Erzeugnisse
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
- Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerken hier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV
- § 12 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
- Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
- Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
- Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.)
Fristen
14 Tage
Kosten
40,00 € bis 300,00 €
Kontakt
Ordnung/Gewerbe
Raik Zisick
Baustraße 56
16775 Gransee
Tel. 03306 751-303
Fax 03306 751-102