Pyrotechnische Erzeugnisse
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie II
Feuerwerkkörper der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) dürfen vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht ohne Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde verwendet (abgebrannt) werden.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
- Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerkenhier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV
- § 12 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
- Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
- Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
- Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.)
Fristen
14 Tage
Kosten
40,00 € bis 300,00 €
Kontakt
Ordnung/Gewerbe
Raik Zisick
Baustraße 56
16775 Gransee
Tel. 03306 751-303
Fax 03306 751-102