Amt Gransee und Gemeinden

Bauvorhaben, genehmigungsfreie

Bauvorhaben, genehmigungsfreie

Die Genehmigungsfreiheit gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben. Vorhaben als Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind mit diesem zusammen genehmigungspflichtig; eine Aufspaltung eines Vorhabens in mehrere genehmigungsfreie Vorhaben ist nicht möglich. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf das reine Verwaltungsverfahren; alle Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sind dennoch einzuhalten.

Überblick über die häufigsten genehmigungsfreien Vorhaben:

  • Gebäude mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum
    • ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte
      • nicht im Außenbereich
  • Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • nicht mehr als 150 m² Grundfläche und 5 m Höhe
    • ohne Feuerstätte, ohne Keller
    • Zweck: vorübergehenden Schutz von Tieren oder Unterbringung von Ernterzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten
    • im Außenbereich
  • Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
    • nicht mehr als 150 m² Grundfläche
    • nicht mehr als ein Geschoss
  • sonstige Garagen
    • nicht mehr als 50 m² Grundfläche
    • gehören zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück
    • die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten
  • Wochenendhäuser
    • nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe
    • in einem durch qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen
  • Gartenlauben
    • einschließlich Freisitz / Terrasse nicht mehr als 24 m² Grundfläche
    • in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen
  • Wintergärten
    • nicht mehr als 20m² Grundfläche und 75m³ umbauten Raum
    • vor der Außenwand eines Gebäudes
  • Dachgeschossausbau
    • bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen
    • die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses werden nicht verändert
    • es entsteht keine zusätzliche Wohnung
    • die neuen Räume dienen als Wohnraum
  • Einfriedungen
    • im Innenbereich
      • Pfeiler und Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe
      • Sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe
    • im Außenbereich
      • Offene Einfriedungen
      • ohne Fundamente oder Sockel
      • mit nicht mehr als 2 m Höhe und dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
  • Werbeanlagen
    • an der Stätte der Leistung und mit nicht mehr als 2,5 m² Ansichtsfläche
  • Fenster und Türen
    • in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden
    • liegende Fenster in Dachflächen

Allgemeine Informationen zu genehmigungsfreien Bauvorhaben können zu den Dienstzeiten in der Amtsverwaltung, Baustraße 56, 16775 Gransee, Raum A 208 (03306/75 11 44) oder bei der zuständigen Untere Bauaufsichtsbehörde – Landkreis Oberhavel, Fachdienst Technische Bauaufsicht, Adolf-Dechert-Str. 1, 16515 Oranienburg erfragt werden.

Grundsatzlich ist im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes “Altstadt Gransee” bei genehmigungsfreien Vorhaben eine sanierungsrechtliche und eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist in der Amtsverwaltung zu stellen. Ein entsprechendes Formular ist unter der Dienstleistung “städtebauliche Sanierungsmaßnahmen” zu finden.

Kontakt

Leiter Fachbereich I

Christian Tutsch
Baustraße 56
16775 Gransee

Tel. 03306 751-104
Fax 03306 751-102

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