Amt Gransee und Gemeinden

Versteigerergewerbe, beantragen

Versteigerergewerbe, beantragen

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnispflicht des § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO unterwirft gewerbsmäßig tätige Versteigerer der Erlaubnispflicht, wenn fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert werden sollen. § 34b Abs. 1 Satz 2 GewO stellt klar, dass Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm ebenfalls zu den beweglichen Sachen gehören und im Falle ihrer Versteigerung somit der Erlaubnispflicht unterliegen. Entsprechend der Vorschrift des § 34b Abs. 7 GewO sind auch Einzelhändler und Hersteller von Waren der Erlaubnispflicht unterworfen, wenn die in Ihrem Geschäftsbetrieb geführten Waren im Wege einer Versteigerung an den Letztverbraucher abgegeben werden sollen. Der betroffene Personenkreis kann sich hierfür allerdings auch eines anderen Inhabers einer Versteigerungserlaubnis bedienen.

Erlaubnisinhaber kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Abgrenzungen:

Gewerbsmäßigkeit: Der Erlaubnispflicht des § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO sind nur solche Versteigerer unterworfen, die gewerbsmäßig – also innerhalb einer selbstständigen, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichteten sowie auf Dauer angelegten Tätigkeit Versteigerungen durchführen. Im Falle des § 34b Abs. 7 GewO ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit aus der auf Gewinnerzielung gerichteten Handels- bzw. Herstellungstätigkeit des Unternehmers. Die Versteigerung ist in diesem Fall nur als separater – erlaubnisbedürftiger – Vertriebsweg zu betrachten.

Internet-Versteigerungen: Versteigerungen auf Internet-Plattformen wie z.B. eBay fallen nach überwiegender Rechtsauffassung nicht unter die Erlaubnispflicht des § 34b GewO.

  • Identitätsnachweis
  • Aufenthaltserlaubnis (bei Drittstaatlern)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft des Amtsgerichts über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des Amtsgerichts über Einträge aus dem Insolvenzregister
  • ggf. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)

Antragstellung möglichst 4 Wochen vor beabsichtigter Betriebsaufnahme.

227,00 € – 1.700,00 €

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